Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt grundsätzlich alle Hinweisgeber, die in einem Unternehmen oder einer Organisation arbeiten und dort ein Fehlverhalten beobachten, das gegen geltendes Recht oder interne Richtlinien verstößt. Hierzu gehören nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Auszubildende, Praktikanten, Leiharbeiter und freie Mitarbeiter.
Zudem sind auch ehemalige Mitarbeiter und Bewerber, die im Rahmen des Bewerbungsprozesses auf ein Fehlverhalten aufmerksam geworden sind, durch das HinSchG geschützt. Darüber hinaus gilt der Schutz auch für Personen, die aufgrund ihrer familiären Beziehung, wie beispielsweise Ehepartner oder Kinder, von einem Fehlverhalten Kenntnis erlangt haben.
Es ist wichtig zu betonen, dass das HinSchG unabhängig von der Unternehmensgröße oder Branche gilt und somit auch für kleine und mittelständische Unternehmen relevant ist. Unternehmen und Organisationen sind dazu verpflichtet, interne Hinweisgebersysteme einzurichten, um Hinweisgeber zu schützen und ein Fehlverhalten aufzudecken.
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